Polizisten dürfen nicht ohne Anlass Personen Platzverweise erteilen, die einer bestimmten Nationalität oder Religionsgemeinschaft angehören. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden gestern festgestellt. Mehrere Anhänger der in China verbotenen Falun-Gong-Bewegung hatten beim Staatsbesuch des damaligen chinesischen Staatspräsidenten Jiang Zemin 2002 in Dresden gegen Repressalien in China demonstriert. Die Polizei war mehrfach eingeschritten.
"Wir haben sechs Fälle zusammengetragen und Klage erhoben", erklärte der Leipziger Anwalt Frank Selbmann, der die Falun-Gong-Anhänger vertrat. Es gehe um grundsätzliche Fragen, die trotz der langen Verfahrensdauer geklärt werden müssten. "Wir wollen einer Wiederholungsgefahr vorbeugen." In anderen Bundesländern, in denen die Polizei 2002 ebenfalls eingeschritten sei, habe er außergerichtliche Einigungen erreicht, so Selbmann. "Nur in Sachsen geht das Innenministerium nicht auf uns zu."
In einer ersten Klage wurde der Fall einer Chinesin verhandelt, der auf der Augustusbrücke von einer Polizeistreife nach einer Personenkontrolle ein Platzverweis erteilt worden war. Weder für Kontrolle noch Verweis habe es einen Anlass gegeben.